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Vereinssatzung

Satzung des Fördervereins der
Alfred-Delp-Schule 1993 e.V. Lampertheim

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen -Förderverein der Alfred-Delp-Schule 1993 Lampertheim- und wird ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lampertheim. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbare – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die  satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft .

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die unterstützende Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Alfred-Delp-Schule. Außerdem ist der Verein bestrebt, die Schule nach Möglichkeit im Ausbau der schulischen Einrichtungen und bei Veranstaltungen zu unterstützen. Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person durch schriftlichen Antrag werden. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Kündigung, jeweils 3 Monate zum Jahresende.
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt sind.
  3. durch Tod des Mitgliedes.
  4. durch Ausschluss, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

Der Vorstand  kann Ehrenmitglieder ernennen.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

Der Vorstand kann mit bis zu 3 Beisitzern und der Schulleitung bzw. durch die Schulleitung benannte Vertretung mit beratender Stimme erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied vertreten. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart. Der Vorstand kann allein entscheiden über Anträge bis zu einer Summe von Euro 1.500,-

§7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der  Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  • Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung
  • Kassenführung
  • Erstellung des Jahresberichts

Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Einladungsfrist von 7 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende . Die Kasse wird vom Kassenwart geführt .

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder. darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

§8 Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 1 Jahr, Wiederwahl ist zulässig
  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
  • Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung
  • Über Anträge, die den Betrag von Euro 1.500,- überschreiten, muss die Mitgliederversammlung entscheiden

 §9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.orsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen: Durch Aushang im Schaukasten am Haupteingang der Alfred-Delp-Schule auf der rechten Seite. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.

Weitere Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach Gutdünken, wenn behandlungsfähige Sachverhalte anstehen, einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vorn 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

Hat im 1.Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 51%  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung hei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen.

Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

  • Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, falls vorhanden.
  • Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke , fällt das Vermögen der Körperschaft an die Alfred-Delp-Schule Lampertheim (Hessen, PLZ: 68623 Lampertheim), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§2) zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

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